Vertrag über
Influencer-Marketingleistungen
(Influencer-Kooperationsvertrag)
§ 1
Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Dieser
Vertrag regelt die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer als Influencer für Marketingleistungen, die vom Auftragnehmer für
den Auftraggeber erbracht werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten
die nachstehenden Vertragsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende,
abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des
Vertrages, es sei denn, die Parteien stimmen deren Geltung ausdrücklich und
übereinstimmend zu.
(2) Die Partei "Auftrageber" ist
ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
(3) Der
Auftraggeber ist ein Handelsunternehmen, das zur Optimierung der Reichweite
seines Angebots Marketingleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.
(4) Der
Auftragnehmer ist ein sogenannter Influencer, also eine Person, die mindestens
14 Jahre alt und in einem oder mehreren über das Internet erreichbaren sozialen
Medien oder Netzwerken (z. B. Youtube, Facebook, Instagram, TikTok etc.) mit
einer beachtlichen Anzahl von Freunden/Followern vernetzt ist und über dieses
Netzwerk/diese Netzwerke regelmäßig selbständig Produkte bewirbt und dadurch
starke Präsenz und hohes Ansehen
erreicht.
§ 2
Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung
(1) Der
Vertrag und das Geschäft beginnt nach schriftlicher, elektronischer Absprache
über die zwischen dem Auftraggeber und Auftragsnehmer genutzten
Kommunikationsplattform Moveo, Sozial-MediaMessanger, E-Mail; SMS etc.) und
dadurch gelangter Zusage.
(2) Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
§ 3
Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der
Auftragsnehmer verpflichtet sich, unter seinem Namen und unter Einhaltung der
jeweils bestimmten Zeit und unter Verwendung des jeweils angegebenen Produkts,
werbe Maßnahmen zu vollziehen. Die Umsetzung der Ausführungsdetails ist Teil
der geschuldeten Leistung.
(2) Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die definierten Inhalte zu denjenigen
Uhrzeiten zu veröffentlichen, an denen gemäß der Statistik des jeweiligen
plattformunabhängigen oder -abhängigen Analysetools vermutlich die größte
Reichweite erzielt wird oder den vereinbarten Zeitpunkt zwischen Auftragsnehmer
und Auftraggeber.
(3) Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt des Auftraggebers unter Angabe von
dessen Plattformprofil zu markieren und/oder in der Textbeschreibung des
jeweiligen Beitrags (wo vorhanden) unter Angabe des Plattformprofils und
Nennung des Unternehmensnamens zu erwähnen.
(4) Der
Inhalt hat 60 Tage auf dem definierten Social-Media-Kanal zu verbleiben und
darf in dieser Zeit vom Auftragnehmer nicht eigenständig gelöscht werden.
(5) Nach
der Veröffentlichung des nach § 3 (1) i.V.m. dem geschuldeten Inhalt sind
weitere Veröffentlichungen des Auftragsnehmers auf demselben sozialen Netzwerk
nur gestattet, sofern diese nicht-werblicher Natur sind, reiner selbst
Unterhaltung dient oder sich und seinen Social Media Kanal
zu profilieren.
§ 4
Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Auftragnehmer sämtliche für die nach § 3 (1)
i.V.m.
geschuldeten Leistungen benötige Produkte sowie benötigtes Bild- und Textmaterial
kostenlos mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf zur Verfügung zu stellen.
(3) Der
Auftraggeber hat das Recht, die Produktion eines Inhalts des Auftragnehmers
jederzeit abzubrechen. Auch nach Veröffentlichung des Inhalts kann der
Auftraggeber jederzeit vom Auftragnehmer verlangen, dass jener einen Inhalt
nicht mehr veröffentlicht oder in irgendeiner Form zum Abruf bereithält.
§ 5
Vergütung
(1) Der
Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die nach § 3 (1) vertragsgemäß erbrachten Leistungen insgesamt eine
einmalige und vorher vereinbarte Vergütung .
Diese kann sich auch um das, für die Werbemaßnahmen genutztes Produkt
handeln. Diese kann sich auch als für Mit der vorstehenden Vergütung sind auch
sämtliche Versand und sonstige Unkosten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit
den vertraglichen Leistungen mit abgegolten.
(2) Der
Auftraggeber sendet dem Auftragnehmer nach vollendeter Vertragsdurchführung
eine elektronisch generierte Gutschrift zu. Die Vergütung wird fällig mit
Rechnungslegung durch den Auftragnehmer.
(3) Der
Auftraggeber überweist die Vergütung nach Rechnungseingang innerhalb von 7
Werktagen auf das in der Gutschrift angegebene Bankkonto.
(4) Die
Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich einer etwaig anfallenden
Umsatzsteuer. In der Vergütung sind alle Steuern und Abgaben enthalten.
§ 6
Krankheitsfall und sonstige Verhinderung
(1) Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren,
falls er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen die nach § 3 (1) i.V.m.
Anlage 1 geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart ausführen kann.
§ 7
Verantwortlichkeit für Inhalte
(1) Es
liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers, sicherzustellen, dass
seine § 3 (1) i.V.m. geschuldeten Leistungen rechtmäßig sind und keine Rechte
Dritter verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine unerlaubte
Werbung, Spam oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und
dergleichen zu verbreiten oder zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen,
Schneeballsystemen, Kettenbriefen, Pyramidenspielen und vergleichbaren
gesetzeswidrigen Aktionen aufzufordern.
(2) Der
Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, keine Fotos, Grafiken oder
sonstige Materialien zu verwenden, deren Inhalt oder deren Nutzung strafbar ist
oder in sonstiger Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.
(3) Der
Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass seine nach § 3 (1)
i.V.m. den geschuldeten Inhalte alle gesetzlichen
Vorgaben erfüllen, insbesondere bezogen auf den Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
und weitere medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtliche
Anforderungen. Hierbei sind vor allem die eindeutige und deutliche
Anzeigenkennzeichnung und die optische Trennung der Werbung von redaktionellen
Inhalten zu beachten.
(4) Jede
mit dem Auftraggeber vereinbarte Werbemaßnahme in Form eines Inhalts ist stets
als solche zu kennzeichnen, z. B. durch das Anbringen bzw. Einblenden der gut
lesbaren Worte „Anzeige“ oder „Werbung“ an hervorgehobener Stelle. Sie ist dem
Medium angemessen durch optische und/oder akustische Mittel räumlich eindeutig
von anderen redaktionellen Inhalten oder Sendungsteilen abgesetzt darzustellen,
z. B. durch einen getrennten Abschnitt oder die Teilung des Bildschirms
(Split-Screen).
(5) Der
Einsatz von Techniken zur verdeckten oder unterschwelligen Beeinflussung von
Adressaten ist dem Auftragnehmer strikt untersagt.
(6) Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anbieterkennzeichnung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar halten.
§ 8
Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial
(1) Die Verwendung von Bild- und Textmaterial, welches im Rahmen des
Vertragsverhältnisses vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, durch den
Auftragnehmer ist ausschließlich zur Erbringung der nach § 3 (1) i.V.m.
geschuldeten Leistungen gestattet. Zu diesem Zweck erhält der Auftragnehmer ein
zeitlich auf den Vertragszeitraum und räumlich auf den in jeweils beschriebenen
Social-Media- Kanal beschränktes, widerrufliches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht.
(2) Erwirbt
der Auftragnehmer an den von ihm veröffentlichen Inhalten im Sinne des § 3 (1)
ein Urheber-, Leistungs- oder ein sonstiges Recht, räumt er dem Auftraggeber
das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht
ein, diese Inhalte sowie Übersetzungen und andere Bearbeitungen oder
Umgestaltungen zu nutzen.
§ 9
Gewährleistung
(1) Für
die Haftung bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen etwas anderes ergibt.
(2) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die
vereinbarte Beschaffenheit der nach § 3 (1)
den
geschuldeten Inhalten sowie dafür, dass der Auftraggeber diese ohne die
Verletzung von Rechten Dritter nutzen kann.
§ 10
Geheimhaltung
(1) Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses
übermittelten Informationen auch nach Vertragsschluss vertraulich zu behandeln
und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere
untersagt, die entsprechenden Informationen über das Internet oder soziale
Medien zu verbreiten.
(2) Diese Vertraulichkeitsabrede findet
keine Anwendung, soweit die
Informationen
offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen
Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung
zugänglich gemacht wurden.
(3) Im
Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer
Vertragsstrafe an den Auftraggeber.
§ 11
Wettbewerbsverbot
(1) Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die veröffentlichten Inhalte nicht für andere
gewerbliche Zwecke zu verwenden.
(2) Ebenso verpflichtet sich der Auftragnehmer, am Tag der Veröffentlichung keine
Marketingleistungen für Produkte anderer Unternehmer zu erbringen, die in
Konkurrenz zu den Produkten des Auftraggebers stehen.
§ 12
Haftung
(1) Der
Auftraggeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle von
Personenschäden. Eine Haftung für Fahrlässigkeit ist auf die Haftung bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. Kardinalspflichten, beschränkt.
Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen
Entstehung der Auftraggeber bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem
Zeitpunkt voraussehbaren Umstände rechnen musste. Außerdem haftet der
Auftraggeber für Schäden, deren Ersatz aufgrund zwingender gesetzlicher
Vorschriften vorgesehen ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
(2) Eine
weitergehende Haftung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen besteht
nicht. Der Auftraggeber haftet insbesondere nicht für die vom Auftragnehmer
veröffentlichen Inhalte.
(3) Der
Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die
aufgrund der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistungen an den
Auftraggeber herangetragen werden.
§ 13
Vertragsbruch
(1) Verstößt
der Auftragnehmer gegen eine Bestimmung dieses Vertrages, ist der Auftraggeber
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. § 2 (2)
und § 10 (3) bleiben unberührt.
§ 14
Datenschutz
(1) Der
Auftraggeber erhebt und speichert zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO personenbezogene Daten des Auftragnehmers wie unter
anderem Name, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer.
(2) Der
Auftraggeber gewährleistet hierbei die Einhaltung der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für
weitere Informationen zur Datenverarbeitung sowie Informationen zu den
Betroffenenrechten wird auf die Datenschutzerklärung des Auftraggebers
(www.moveo-app.de/gdpr) Bezug genommen.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftraggebers.
(2) Für
diese Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG), auch
wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland hat.
(3) Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.