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Merkblatt zum Datengeheimnis

Vertrag über Influencer-Marketingleistungen

(Influencer-Kooperationsvertrag)

 

 

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

 

(1)        Dieser Vertrag regelt die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer als Influencer für Marketingleistungen, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erbracht werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien stimmen deren Geltung ausdrücklich und übereinstimmend zu.

 

(2)        Die Partei "Auftrageber" ist ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

 

(3)       Der Auftraggeber ist ein Handelsunternehmen, das zur Optimierung der Reichweite seines Angebots Marketingleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.

 

(4)        Der Auftragnehmer ist ein sogenannter Influencer, also eine Person, die mindestens 14 Jahre alt und in einem oder mehreren über das Internet erreichbaren sozialen Medien oder Netzwerken (z. B. Youtube, Facebook, Instagram, TikTok etc.) mit einer beachtlichen Anzahl von Freunden/Followern vernetzt ist und über dieses Netzwerk/diese Netzwerke regelmäßig selbständig Produkte bewirbt und dadurch starke Präsenz und hohes Ansehen erreicht.

 

§ 2 Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

 

(1)        Der Vertrag und das Geschäft beginnt nach schriftlicher, elektronischer Absprache über die zwischen dem Auftraggeber und Auftragsnehmer genutzten Kommunikationsplattform Moveo, Sozial-MediaMessanger, E-Mail; SMS etc.) und dadurch gelangter Zusage.

 

(2)        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

 

(1)        Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, unter seinem Namen und unter Einhaltung der jeweils bestimmten Zeit und unter Verwendung des jeweils angegebenen Produkts, werbe Maßnahmen zu vollziehen. Die Umsetzung der Ausführungsdetails ist Teil der geschuldeten Leistung.

 

(2)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die definierten Inhalte zu denjenigen Uhrzeiten zu veröffentlichen, an denen gemäß der Statistik des jeweiligen plattformunabhängigen oder -abhängigen Analysetools vermutlich die größte Reichweite erzielt wird oder den vereinbarten Zeitpunkt zwischen Auftragsnehmer und Auftraggeber.

 

(3)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt des Auftraggebers unter Angabe von dessen Plattformprofil zu markieren und/oder in der Textbeschreibung des jeweiligen Beitrags (wo vorhanden) unter Angabe des Plattformprofils und Nennung des Unternehmensnamens zu erwähnen.

 

(4)        Der Inhalt hat 60 Tage auf dem definierten Social-Media-Kanal zu verbleiben und darf in dieser Zeit vom Auftragnehmer nicht eigenständig gelöscht werden.

 

(5)        Nach der Veröffentlichung des nach § 3 (1) i.V.m. dem geschuldeten Inhalt sind weitere Veröffentlichungen des Auftragsnehmers auf demselben sozialen Netzwerk nur gestattet, sofern diese nicht-werblicher Natur sind, reiner selbst Unterhaltung dient oder sich und seinen Social Media Kanal zu profilieren.

 

§ 4 Leistungen des Auftraggebers

 

(1)        Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche für die nach § 3 (1)

i.V.m. geschuldeten Leistungen benötige Produkte sowie benötigtes Bild- und Textmaterial kostenlos mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf zur Verfügung zu stellen.

 

 

(3)        Der Auftraggeber hat das Recht, die Produktion eines Inhalts des Auftragnehmers jederzeit abzubrechen. Auch nach Veröffentlichung des Inhalts kann der Auftraggeber jederzeit vom Auftragnehmer verlangen, dass jener einen Inhalt nicht mehr veröffentlicht oder in irgendeiner Form zum Abruf bereithält.

 

§ 5 Vergütung

 

(1)        Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die nach § 3 (1) vertragsgemäß  erbrachten Leistungen insgesamt eine einmalige und vorher vereinbarte Vergütung .  Diese kann sich auch um das, für die Werbemaßnahmen genutztes Produkt handeln. Diese kann sich auch als für Mit der vorstehenden Vergütung sind auch sämtliche Versand und sonstige Unkosten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen mit abgegolten.

 

(2)        Der Auftraggeber sendet dem Auftragnehmer nach vollendeter Vertragsdurchführung eine elektronisch generierte Gutschrift zu. Die Vergütung wird fällig mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer.

 

(3)        Der Auftraggeber überweist die Vergütung nach Rechnungseingang innerhalb von 7 Werktagen auf das in der Gutschrift angegebene Bankkonto.

 

(4)        Die Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer. In der Vergütung sind alle Steuern und Abgaben enthalten.

 

 

§ 6 Krankheitsfall und sonstige Verhinderung

 

(1)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen die nach § 3 (1) i.V.m. Anlage 1 geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart ausführen kann.

 

§ 7 Verantwortlichkeit für Inhalte

 

(1)        Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers, sicherzustellen, dass seine § 3 (1) i.V.m. geschuldeten Leistungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine unerlaubte Werbung, Spam oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen zu verbreiten oder zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, Pyramidenspielen und vergleichbaren gesetzeswidrigen Aktionen aufzufordern.

 

(2)        Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, keine Fotos, Grafiken oder sonstige Materialien zu verwenden, deren Inhalt oder deren Nutzung strafbar ist oder in sonstiger Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.

 

(3)        Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass seine nach § 3 (1) i.V.m. den geschuldeten Inhalte alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere bezogen auf den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und weitere medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtliche Anforderungen. Hierbei sind vor allem die eindeutige und deutliche Anzeigenkennzeichnung und die optische Trennung der Werbung von redaktionellen Inhalten zu beachten.

 

(4)        Jede mit dem Auftraggeber vereinbarte Werbemaßnahme in Form eines Inhalts ist stets als solche zu kennzeichnen, z. B. durch das Anbringen bzw. Einblenden der gut lesbaren Worte „Anzeige“ oder „Werbung“ an hervorgehobener Stelle. Sie ist dem Medium angemessen durch optische und/oder akustische Mittel räumlich eindeutig von anderen redaktionellen Inhalten oder Sendungsteilen abgesetzt darzustellen, z. B. durch einen getrennten Abschnitt oder die Teilung des Bildschirms (Split-Screen).

 

(5)        Der Einsatz von Techniken zur verdeckten oder unterschwelligen Beeinflussung von Adressaten ist dem Auftragnehmer strikt untersagt.

 

(6)        Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anbieterkennzeichnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

 

§ 8 Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial

 

(1)        Die       Verwendung     von      Bild-     und      Textmaterial,    welches           im        Rahmen           des Vertragsverhältnisses vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, durch den Auftragnehmer ist ausschließlich zur Erbringung der nach § 3 (1) i.V.m. geschuldeten Leistungen gestattet. Zu diesem Zweck erhält der Auftragnehmer ein zeitlich auf den Vertragszeitraum und räumlich auf den in jeweils beschriebenen Social-Media- Kanal beschränktes, widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

 

(2)        Erwirbt der Auftragnehmer an den von ihm veröffentlichen Inhalten im Sinne des § 3 (1) ein Urheber-, Leistungs- oder ein sonstiges Recht, räumt er dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht ein, diese Inhalte sowie Übersetzungen und andere Bearbeitungen oder Umgestaltungen zu nutzen.

 

 

§ 9 Gewährleistung

 

(1)        Für die Haftung bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen etwas anderes ergibt.

 

(2)        Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der nach § 3 (1)

den geschuldeten Inhalten sowie dafür, dass der Auftraggeber diese ohne die Verletzung von Rechten Dritter nutzen kann.

 

§ 10 Geheimhaltung

 

(1)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten Informationen auch nach Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, die entsprechenden Informationen über das Internet oder soziale Medien zu verbreiten.

 

(2)        Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die

Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden.

 

(3)        Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Auftraggeber.

 

 

§ 11 Wettbewerbsverbot

 

(1)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die veröffentlichten Inhalte nicht für andere gewerbliche Zwecke zu verwenden.

 

(2)        Ebenso verpflichtet        sich      der       Auftragnehmer, am Tag der Veröffentlichung keine Marketingleistungen für Produkte anderer Unternehmer zu erbringen, die in Konkurrenz zu den Produkten des Auftraggebers stehen.

 

§ 12 Haftung

 

(1)        Der Auftraggeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle von Personenschäden. Eine Haftung für Fahrlässigkeit ist auf die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. Kardinalspflichten, beschränkt. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Auftraggeber bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt voraussehbaren Umstände rechnen musste. Außerdem haftet der Auftraggeber für Schäden, deren Ersatz aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für        die       Erfüllungsgehilfen         des      Auftraggebers.

 

(2)        Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen besteht nicht. Der Auftraggeber haftet insbesondere nicht für die vom Auftragnehmer veröffentlichen Inhalte.

 

(3)        Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistungen an den Auftraggeber herangetragen werden.

 

§ 13 Vertragsbruch

 

(1)        Verstößt der Auftragnehmer gegen eine Bestimmung dieses Vertrages, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. § 2 (2) und § 10 (3) bleiben unberührt.

 

§ 14 Datenschutz

 

(1)        Der Auftraggeber erhebt und speichert zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO personenbezogene Daten des Auftragnehmers wie unter anderem Name, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer.

 

 

(2)        Der Auftraggeber gewährleistet hierbei die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).          Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung sowie Informationen zu den Betroffenenrechten wird auf die Datenschutzerklärung des Auftraggebers (www.moveo-app.de/gdpr) Bezug genommen. 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

(1)        Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

 

(2)        Für diese Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland hat.

 

(3)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.